Wie läuft das eigentlich mit einer Beistandschaft?
Alles beginnt mit einer schriftlichen Gefährdungsmeldung bei der KESB. Die KESB wird nicht, wie allgemein in der Öffentlichkeit vermutet, selbst aktiv.
Nach Eingang der Gefährdungsmeldung erfolgt eine Abklärung der Umstände bei der betroffenen Person. Die Abklärung wird durch die Sozialabklärung, welche bei der KESB angesiedelt ist, durchgeführt.
Nach Abschluss der Abklärung wird ein Bericht verfasst, welcher mit empfehlendem Charakter formuliert, und an das zuständige Behördenmitglied der KESB zugestellt wird.
In einer interdisziplinären Sitzung mehrere Behördenmitglieder der KESB wird der Bericht behandelt und anschliessend gemeinsam entschieden, welche Massnahmen einzuleiten sind, die zur Verbesserung der Lebensumstände der betroffenen Person beitragen könnten.
Anschliessend kommt es zu einer Anhörung, in welcher die betroffene Person angehört wird und ihr die vorgeschlagenen Massnahmen vorgestellt werden.
Die KESB hat die Kompetenz, auf eine Gefährdungsmeldung ohne weitere Massnahmen einzutreten und das Verfahren einzustellen, selbst mit Weisungen an die betroffene Person zu handeln oder aber für die Auftragsbewältigung externe Dienste, wie etwa die Pro-Werke, Treuhänder, Anwälte, oder aber die Beistandschaft zu beauftragen.
Wird ein Auftrag erteilt, werden sämtliche Aufträge schriftlich erfasst und in einem Anordnungsentscheid festgehalten. In diesem Entscheid regelt die KESB beispielsweise, wann eine Beistandschaft beginnt und per wann die Beistandsperson Rechenschaft bei der KESB einzureichen hat.
Sobald die Gründe, welche gemäss Gefährdungsmeldung zu einer Beistandschaft geführt haben, nicht mehr existieren, kann die Beistandsperson oder aber auch die Klientel Antrag an die KESB stellen, die Beistandschaft aufzuheben. Die KESB prüft den Antrag und entscheidet über die Aufhebung oder Weiterführung der Massnahme.